Rechte und Pflichte aus dem Gastaufnahmevertrag

Die aus dem Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Der DEHOGA (Deutcher Hotel- und Gaststättenverband e.V., Bonn) hat hierzu folgende Rechte und Pflichte zusammengestellt.

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer

    bestellt und zugesagt worden ist.

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die

    Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf

    welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers

    dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4. a. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnehmen der

        vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder 

        betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom

        Gastgeber ersparten Aufwendungen.

    b. Die Kosten für den Gast betragen bei Storno, bzw.

        Nichtanreise:

        - Übernachtung mit Frühstück 80%

        - Übernachtung mit Halbpension 70%

        - Übernachtung mit Vollpension 60%

        - bei reiner Übernachtung (betrifft Ferienwohnungen, -häuser,

          Appartements) 90% des vereinbarten Reisepreises.

5. a. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in

        Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu

        vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

    b. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast  

        für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten

        Betrag zu bezahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

 

Die Tourist-Info empfiehlt daher den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung für Reisen in Deutschland. Fragen Sie Ihren Vermieter!